Erwägungsgrund 52 32016L2102
Um Innovation bezüglich der Messung der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen nicht zu behindern, und sofern die Vergleichbarkeit der Daten in der Union dadurch nicht behindert wird, sollten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von der Kommission festgelegten Überwachungsmethode fortgeschrittenere Überwachungstechnologien verwenden können.