Erwägungsgrund 55 32016L2102
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Auf das Prüfverfahren sollte zurückgegriffen werden zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die Barrierefreiheitsanforderungen, der Methode, die von den Mitgliedstaaten für die Überwachung der Konformität der betroffenen Websites und mobilen Anwendungen anzuwenden ist, und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über die Ergebnisse der Überwachung. Für den Erlass der Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit, die keinen Einfluss auf die Art und den Umfang der aus dieser Richtlinie hervorgehenden Pflichten hat, sondern der Erleichterung der Anwendung der darin festgelegten Vorschriften dient, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.