Erwägungsgrund 27 32016L2102
Live übertragene zeitbasierte Medien, die online bleiben oder nach der Live-Übertragung erneut veröffentlicht werden, sollten unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Erstübertragung oder der erneuten Veröffentlichung als aufgezeichnete zeitbasierte Medien gelten, ohne dass der Zeitraum überschritten wird, der unabdingbar erforderlich ist, um die zeitbasierten Medien barrierefrei zugänglich zu machen, wobei wesentlichen Informationen im Zusammenhang mit der Gesundheit, dem Wohlergehen und der Sicherheit der Öffentlichkeit Vorrang gegeben wird. Dieser erforderliche Zeitraum sollte grundsätzlich nicht länger als 14 Tage sein. In begründeten Fällen, z. B. wenn es unmöglich ist, die entsprechenden Dienstleistungen fristgerecht zu beschaffen, könnte diese Frist ausnahmsweise auf die kürzeste Zeit, die erforderlich ist, um den Inhalt barrierefrei zugänglich zu machen, verlängert werden.