Erwägungsgrund 28 32016L2102
Mit dieser Richtlinie sollen öffentliche Stellen zwar dazu ermutigt werden, alle Inhalte barrierefrei zugänglich zu machen, es wird damit aber nicht die Absicht verfolgt, die Inhalte, die öffentliche Stellen auf ihre Websites oder in ihre mobilen Anwendungen aufnehmen, ausschließlich auf barrierefrei zugängliche Inhalte zu beschränken. Wenn nicht barrierefrei zugängliche Inhalte aufgenommen werden, sollten öffentliche Stellen stets — soweit dies vernünftigerweise möglich ist — barrierefrei zugängliche Alternativen auf ihren Websites oder in ihren mobilen Anwendungen hinzufügen.