Erwägungsgrund 32 32016L2102
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, den Inhalt archivierter Websites oder mobiler Anwendungen barrierefrei zugänglich zu machen, falls er nicht mehr aktualisiert oder überarbeitet und nicht für die Durchführung von Verwaltungsverfahren benötigt wird. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte eine rein technische Wartung nicht als Aktualisierung oder Überarbeitung einer Website oder mobilen Anwendung gelten.