Erwägungsgrund 34 32016L2102
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Anwendung dieser Richtlinie auf andere Arten von Websites und mobilen Anwendungen auszuweiten, insbesondere auf nicht von dieser Richtlinie erfasste Intranet- oder Extranet-Websites und mobile Anwendungen, die für eine begrenzte Anzahl von Personen am Arbeitsplatz oder in der Ausbildung konzipiert sind und von diesen genutzt werden, sowie im Einklang mit dem Unionsrecht Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, die über die Mindestanforderungen für barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner ermutigt werden, die Anwendung dieser Richtlinie auf private Stellen auszuweiten, die Einrichtungen und Dienstleistungen anbieten, die der Öffentlichkeit offenstehen bzw. bereitgestellt werden, unter anderem in den Bereichen Gesundheitswesen, Kinderbetreuung, soziale Integration und soziale Sicherheit sowie in den Sektoren Verkehr, Strom, Gas, Wärme, Wasser, elektronische Kommunikation und Postdienste, mit besonderem Schwerpunkt auf den in den Artikeln 8 bis 13 der Richtlinie 2014/25/EU genannten Dienstleistungen.