Erwägungsgrund 21 32016L2102
Diese Richtlinie berührt weder die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und insbesondere deren Artikel 42 noch die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und insbesondere deren Artikel 60, in denen gefordert wird, dass die technischen Spezifikationen für jegliche Auftragsvergabe, deren Gegenstand von natürlichen Personen — ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit oder das Personal des Auftraggebers — genutzt werden soll, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen so erstellt werden, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder das Konzept des „Design für alle“ berücksichtigt werden.