Erwägungsgrund 38 32016L2102
Sofern die in dieser Richtlinie genannten Barrierefreiheitsanforderungen nicht anwendbar sind, gelten gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates, dem VN-Übereinkommen und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften trotzdem die Anforderungen der „angemessenen Vorkehrungen“, und diese sollten erforderlichenfalls — insbesondere am Arbeitsplatz und in der Ausbildung — bereitgestellt werden.