Erwägungsgrund 23 32016L2102
Das Recht von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Union und ihre Integration ist untrennbar mit der Bereitstellung zugänglicher audiovisueller Mediendienste verbunden. Dieses Recht kann jedoch besser im Kontext sektorspezifischer Unionsrechtsvorschriften oder von Rechtsvorschriften mit Schwerpunkt auf barrierefreiem Zugang, die auch für private Rundfunkanbieter gelten, entwickelt werden, damit unbeschadet der Funktion der audiovisuellen Mediendienste, das Allgemeininteresse zu wahren, faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden. Diese Richtlinie sollte daher nicht für die Websites und mobilen Anwendungen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten.