Erwägungsgrund 56 32016L2102
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines harmonisierten Marktes für einen barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil hierfür die Harmonisierung verschiedener derzeit in ihren jeweiligen Rechtssystemen bestehender Vorschriften erforderlich ist, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —