Erwägungsgrund 41 32016L2102
In dieser Richtlinie werden die Barrierefreiheitsanforderungen für die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen festgelegt. Um die Feststellung der Konformität solcher Websites und mobilen Anwendungen mit diesen Anforderungen zu erleichtern, ist eine Konformitätsvermutung in Fällen erforderlich, in denen die betroffenen Websites und mobilen Anwendungen harmonisierten Normen oder Teilen hiervon genügen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgearbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden und detaillierte Spezifikationen zu diesen Anforderungen enthalten. Gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament Einwände gegen jede harmonisierte Norm erheben können, die ihrer Ansicht nach den in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen nicht vollständig entspricht.