Erwägungsgrund 25 32016L2102
Bestimmte Nichtregierungsorganisationen (NRO), bei denen es sich um überwiegend gemeinnützigen Zwecken dienende, freiwillige selbstverwaltete Einrichtungen handelt, die für die Öffentlichkeit nicht wesentliche Dienstleistungen anbieten, wie z. B. Dienstleistungen, die nicht unmittelbar vom Staat oder von Gebietskörperschaften beauftragt sind, oder Dienstleistungen, die nicht spezifisch auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind, könnten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Damit solchen NRO keine unverhältnismäßige Belastung auferlegt wird, sollte diese Richtlinie für sie nicht gelten.