Erwägungsgrund 25 32016L0800
Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen werden, haben das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gemäß der Richtlinie 2013/48/EU. Da Kinder schutzbedürftig und nicht immer in der Lage sind, ein Strafverfahren vollständig zu verstehen und ihm zu folgen, sollten sie in den in dieser Richtlinie bestimmten Situationen von einem Rechtsbeistand unterstützt werden. In diesen Situationen sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass das Kind von einem Rechtsbeistand unterstützt wird, sofern ein solcher Rechtsbeistand nicht von dem Kind selbst oder einem Träger der elterlichen Verantwortung bestellt worden ist. Die Mitgliedstaaten sollten Prozesskostenhilfe bereitstellen, soweit dies notwendig ist, um die wirksame Unterstützung des Kindes durch einen Rechtsbeistand zu gewährleisten.