Erwägungsgrund 51 32016L0800
Werden Kinder inhaftiert, sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie vorgesehenen angemessenen Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen sollten unter anderem die wirksame und regelmäßige Ausübung ihres Rechts auf Familienleben gewährleisten. Kinder sollten das Recht haben, durch Besuche und Schriftwechsel regelmäßige Kontakte mit ihren Eltern, Familienangehörigen und Freunden aufrechtzuerhalten, es sei denn, im Interesse des Kindeswohls oder im Interesse der Justiz sind ausnahmsweise Einschränkungen erforderlich.