Erwägungsgrund 49 32016L0800
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Person sind und die sich in Polizeigewahrsam befinden, von Erwachsenen getrennt untergebracht werden, es sei denn, dem Kindeswohl entspricht etwas anderes oder es ist in Ausnahmefällen in der Praxis nicht möglich, die Trennung vorzunehmen, sofern die Weise, in der Kinder zusammen mit Erwachsenen untergebracht sind, als mit dem Kindeswohl vereinbar angesehen wird. So sollte es beispielsweise in dünn besiedelten Gebieten ausnahmsweise möglich sein, Kinder mit Erwachsenen im Polizeigewahrsam unterzubringen, es sei denn, dies widerspräche dem Kindeswohl. In diesen Situationen sollte von den zuständigen Behörden besondere Aufmerksamkeit verlangt werden, um die körperliche Unversehrtheit und das Wohlbefinden des Kindes zu schützen.