Erwägungsgrund 48 32016L0800
Werden Kinder inhaftiert, sollten besondere Schutzmaßnahmen zu ihren Gunsten ergriffen werden. Insbesondere sollten sie im Einklang mit Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von Erwachsenen getrennt untergebracht werden, es sei denn, dem Kindeswohl entspricht etwas anderes. Vollendet ein inhaftiertes Kind das 18. Lebensjahr, sollte es möglich sein, es weiterhin getrennt zu inhaftieren, sofern dies unter Berücksichtigung der Umstände der betroffenen Person gerechtfertigt ist. Bei inhaftierten Kindern ist angesichts der ihnen eigenen Schutzbedürftigkeit besonders darauf zu achten, wie sie behandelt werden. Kinder sollten im Einklang mit ihren Bedürfnissen Zugang zu Bildungseinrichtungen haben.