Erwägungsgrund 64 32016L0800
Damit die Wirksamkeit dieser Richtlinie überprüft und bewertet werden kann, müssen aus den verfügbaren Daten einschlägige Daten über die Umsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte erhoben werden. Zu diesen Daten gehören die von Justiz- und Strafverfolgungsbehörden erfassten Daten und — soweit möglich — von Gesundheits- und Sozialfürsorgediensten zusammengestellte Verwaltungsdaten in Bezug auf die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte, insbesondere die Zahl der Kinder, die Zugang zu einem Rechtsbeistand erhielten, die Zahl der durchgeführten individuellen Begutachtungen, die Zahl der audiovisuell aufgezeichneten Befragungen und die Zahl der Kinder, denen die Freiheit entzogen worden ist.