Erwägungsgrund 52 32016L0800
Die Mitgliedstaaten sollten auch geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Achtung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu gewährleisten. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten insbesondere von einem Eingriff in die Religion oder die Weltanschauung des Kindes absehen. Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, aktive Schritte zu unternehmen, um Kinder beim Gebet zu unterstützen.