Erwägungsgrund 53 32016L0800
Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten auch geeignete Maßnahmen in anderen Arten des Freiheitsentzugs ergreifen. Die ergriffenen Maßnahmen sollten verhältnismäßig und der Art des Freiheitsentzugs, wie Polizeigewahrsam oder Haft, und dessen Dauer angemessen sein.