Erwägungsgrund 39 32016L0800
Die individuelle Begutachtung sollte in der frühestmöglichen geeigneten Phase des Verfahrens und so rechtzeitig stattfinden, dass die daraus gewonnenen Informationen von einem Staatsanwalt, einem Richter oder einer anderen zuständigen Behörde vor der Vorlage der Anklageschrift für das Gerichtsverfahren berücksichtigt werden können. Dennoch sollte es möglich sein, eine Anklageschrift bei Fehlen einer individuellen Begutachtung vorzulegen, wenn dies dem Kindeswohl dienlich ist. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kind in Untersuchungshaft ist und das Warten auf die Verfügbarkeit der individuellen Begutachtung das Risiko der unnötigen Verlängerung dieser Haft bedeuten würde.