Erwägungsgrund 65 32016L0800
Die Mitgliedstaaten sollten die in der Richtlinie festgelegten Rechte ohne Diskriminierungen insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Staatsangehörigkeit, der ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung oder der Geburt achten und garantieren.