Erwägungsgrund 67 32016L0800
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt. Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte auszuweiten, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Ein höheres Schutzniveau darf der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, die mit diesen Mindestvorschriften erleichtert werden soll, nicht entgegenstehen. Das von den Mitgliedstaaten gewährte Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta oder der EMRK in der Auslegung durch den Gerichtshof und durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte liegen.