Erwägungsgrund 29 32016L0800
Wenn ein Kind, das anfänglich nicht Verdächtiger oder beschuldigte Person ist, wie beispielsweise ein Zeuge, zum Verdächtigen oder zur beschuldigten Person wird, sollte es das Recht haben, sich nicht selbst belasten zu müssen und die Aussage zu verweigern, entsprechend dem Unionsrecht und der EMRK und der Auslegung durch den Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) und den Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Diese Richtlinie nimmt daher ausdrücklich auf den konkreten Fall Bezug, in dem ein Kind im Laufe der Befragung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Zusammenhang mit einem Strafverfahren selbst zum Verdächtigen oder zur beschuldigten Person wird. Wird ein Kind, das nicht Verdächtiger oder beschuldigte Person ist, im Laufe dieser Befragung zum Verdächtigen oder zur beschuldigten Person, sollte die Befragung ausgesetzt werden, bis das Kind davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass es Verdächtiger oder beschuldigte Person ist, und es gemäß dieser Richtlinie durch einen Rechtsbeistand unterstützt wird.