Erwägungsgrund 31 32016L0800
Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, aus zwingenden Gründen vorübergehend von der Verpflichtung, Unterstützung durch einen Rechtsbeistand vorzusehen, im vorgerichtlichen Stadium abzuweichen, nämlich wenn schwerwiegende, nachteilige Auswirkungen für das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abgewendet werden müssen oder wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens in Bezug auf eine schwere Straftat abzuwenden, unter anderem um Informationen bezüglich mutmaßlicher Mittäter einer schweren Straftat einzuholen oder um den Verlust wichtiger Beweise in Bezug auf eine schwere Straftat zu verhindern. Bei einer vorübergehenden Abweichung aus einem dieser zwingenden Gründe sollte es den zuständigen Behörden möglich sein, Kinder zu befragen, ohne dass der Rechtsbeistand zugegen ist, vorausgesetzt, dass sie über ihr Recht, die Aussage zu verweigern, unterrichtet wurden und dieses Recht in Anspruch nehmen können, und die Befragung die Verteidigungsrechte, einschließlich des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, nicht beeinträchtigt. Es sollte möglich sein, Befragungen soweit notwendig zum ausschließlichen Zweck der Erlangung notwendiger Informationen zur Abwehr schwerwiegender, nachteiliger Auswirkungen auf das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit einer Person oder zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung des Strafverfahrens und in dem dafür erforderlichen Umfang durchzuführen. Ein Missbrauch dieser Ausnahmeregelung würde die Verteidigungsrechte grundsätzlich irreparabel beeinträchtigen.