Erwägungsgrund 26 32016L0800
Unterstützung durch einen Rechtsbeistand gemäß dieser Richtlinie setzt voraus, dass das Kind Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gemäß der Richtlinie 2013/48/EU hat. Würde die Anwendung einer Bestimmung der Richtlinie 2013/48/EU dazu führen, dass ein Kind gemäß der vorliegenden Richtlinie nicht von einem Rechtsbeistand unterstützt werden könnte, sollte diese Bestimmung daher keine Anwendung auf das Recht eines Kindes auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gemäß der Richtlinie 2013/48/EU finden. Andererseits sollten Ausnahme- und Sonderregelungen in Bezug auf die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand gemäß der vorliegenden Richtlinie sich nicht auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gemäß der Richtlinie 2013/48/EU oder das Recht auf Prozesskostenhilfe gemäß der Charta und der EMRK sowie gemäß nationalem Recht und anderem Unionsrecht auswirken.