Erwägungsgrund 28 32024L1499
Beweise sind entscheidend dafür, um festzustellen, ob ein Fall von Diskriminierung vorliegt, und befinden sich oftmals nicht im Besitz des Opfers. Gleichbehandlungsstellen sollten daher Zugang zu den Informationen erhalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob Diskriminierung vorliegt, und mit anderen zuständigen Stellen — beispielsweise den einschlägigen öffentlichen Stellen wie Arbeitsaufsichtsbehörden oder Bildungsaufsichtsbehörden — und den Sozialpartnern zusammenzuarbeiten. Im Einklang mit den nationalen Vorschriften und Verfahren sollten die Mitgliedstaaten einen geeigneten Rahmen für die Ausübung dieser Zuständigkeit schaffen. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine andere zuständige Stelle mit Durchführung von Untersuchungen betrauen. Zur Vermeidung von Doppelverfahren sollte eine solche zuständige Stelle der Gleichbehandlungsstelle auf deren Anfrage hin Informationen über die Ergebnisse der Untersuchung zur Verfügung stellen, sobald das Verfahren abgeschlossen ist.