Erwägungsgrund 39 32024L1499
Der gleichberechtigte Zugang Aller zu den Dienstleistungen und Veröffentlichungen der Gleichbehandlungsstellen sollte gewährleistet sein. Daher sollten potenzielle Hindernisse für den Zugang zu den Diensten der Gleichbehandlungsstellen ermittelt und beseitigt werden. Dienstleistungen sollten für Beschwerdeführer kostenfrei sein. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür sorgen — ohne Eingriff in die Autonomie regionaler und lokaler Gebietskörperschaften –, dass diese Dienste der Gleichbehandlungsstellen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet allen potenziellen Opfern zur Verfügung stehen, beispielsweise durch die Einrichtung lokaler Büros, einschließlich mobiler Büros, die Nutzung von Kommunikationsinstrumenten, die Organisation lokaler Kampagnen oder die Zusammenarbeit mit lokalen Delegierten oder Organisationen der Zivilgesellschaft oder mit vertraglich beauftragten Dienstleistern.