Erwägungsgrund 29 32024L1499
Gleichbehandlungsstellen sollten ihre Bewertung der Beschwerde auf der Grundlage der erhobenen Beweise dokumentieren können. Die Mitgliedstaaten sollten den Rechtscharakter dieser Bewertung bestimmen; dabei kann es sich um eine unverbindliche Stellungnahme oder eine verbindliche Entscheidung handeln. In beiden Fällen sollten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Stellungnahmen und Entscheidungen die Gründe für die Bewertung und gegebenenfalls Maßnahmen zur Behebung eines festgestellten Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und zur Verhinderung von Wiederholungen angegeben werden. Um zu gewährleisten, dass die Gleichbehandlungsstellen wirksam arbeiten, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren zur Weiterverfolgung von Stellungnahmen und zur Durchsetzung von Entscheidungen einführen.