Erwägungsgrund 41 32024L1499
Das Ermöglichen einer regelmäßigen langfristigen Koordinierung und Zusammenarbeit von Gleichbehandlungsstellen auf verschiedenen Ebenen ist für das wechselseitige Lernen, die Kohärenz und Konsistenz von entscheidender Bedeutung und kann die Reichweite und Wirkung ihrer Arbeit erhöhen. Gleichbehandlungsstellen sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit anderen Gleichbehandlungsstellen desselben Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten und mit öffentlichen und privaten Einrichtungen auf lokaler, regionaler, nationaler, Unions- und internationaler Ebene zusammenarbeiten, darunter mit Netzwerken von Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene, Organisationen der Zivilgesellschaft, Datenschutzbehörden, den Sozialpartnern, Arbeitsaufsichtsbehörden oder Bildungsaufsichtsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, auf nationaler Ebene für die Verteidigung der Menschenrechte zuständigen Stellen, nationalen statistischen Ämtern, Unionsmittel verwaltenden Behörden, nationalen Roma-Kontaktstellen, Verbraucherorganisationen und nationalen unabhängigen Verfahren zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.