Richtlinie (EU) 2024/1499 des rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG
Das Recht von Gleichbehandlungsstellen, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, kann in unterschiedlichen nationalen Rechtsrahmen unterschiedliche Formen annehmen. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine oder mehrere der folgenden Handlungsformen für Gleichbehandlungsstellen wählen: Handeln im Namen eines oder mehrerer Opfer, Unterstützung eines oder mehrerer Opfer, Handeln oder Einleiten eines Gerichtsverfahrens im eigenen Namen.
Erwägungsgrund 33 32024L1499Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen