Erwägungsgrund 37 32024L1499
Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über das Recht der Gleichbehandlungsstellen, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, berühren nicht die Rechte von Opfern und von Vereinigungen, Organisationen oder anderen juristischen Personen, die die Rechte von Opfern durchsetzen, die gemäß den im nationalen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, die Einhaltung der Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG zu gewährleisten, auch dann, wenn diese Opfer, Vereinigungen, Organisationen oder andere juristische Personen sich an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder an beidem beteiligt haben.