Erwägungsgrund 43 32024L1499
Gleichstellungsdaten sind von entscheidender Bedeutung für die Aufklärung und Sensibilisierung der Bürger, die Ermittlung des Ausmaßes von Diskriminierung, das Aufzeigen von Entwicklungen im Zeitverlauf, den Nachweis der Existenz von Diskriminierung, die Bewertung der Umsetzung der Gleichstellungsvorschriften, den Nachweis der Notwendigkeit positiver Maßnahmen, und für einen Beitrag zu evidenzbasierter Politikgestaltung. Gleichbehandlungsstellen können in diesem Zusammenhang zur Ausarbeitung von Gleichstellungsdaten beitragen, beispielsweise indem sie Gespräche am Runden Tisch veranstalten, an denen alle einschlägigen Einrichtungen teilnehmen. Sie sollten ferner Daten über ihre eigenen Tätigkeiten erheben und auswerten, Erhebungen durchführen können und sie sollten im Einklang mit nationalem Recht Zugang zu Statistiken haben, auf diese zugreifen und nutzen können, die sich auf die Rechte und Pflichten gemäß den Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG beziehen. Die von der Gleichbehandlungsstelle erhobenen personenbezogenen Daten sollten anonymisiert oder, wenn dies nicht möglich ist, pseudonymisiert werden.