Erwägungsgrund 31 32024L1499
Gleichbehandlungsstellen sollten befugt sein, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, um zur Einhaltung des in den Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung beizutragen. Diese Gerichtsverfahren können gemäß nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vor Gerichten oder gleichwertigen Stellen geführt werden können, die sich mit Fragen der Gleichbehandlung und Diskriminierung befassen. Nationale Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in Bezug auf die Zulässigkeit von Klagen und insbesondere die Voraussetzung des berechtigten Interesses dürfen nicht so angewendet werden, dass die Gleichbehandlungsstellen daran gehindert werden könnten, ihr Recht zu handeln wirksam wahrzunehmen. Es wird erwartet, dass die den Gleichbehandlungsstellen durch diese Richtlinie übertragenen Befugnisse, Untersuchungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen sowie das ihnen übertragene Recht, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, die praktische Umsetzung der derzeitigen Bestimmungen der Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG über die Beweislast und den Rechtsschutz erleichtern werden. Unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen können die Gleichbehandlungsstellen Sachverhalte feststellen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, und somit die Voraussetzungen des Artikels 8 der Richtlinie 2000/43/EG, des Artikels 10 der Richtlinie 2000/78/EG und des Artikels 9 der Richtlinie 2004/113/EG erfüllen. Die durch die Gleichbehandlungsstellen gewährte Unterstützung im Rahmen dieser Richtlinie wird den Opfern somit den Zugang zur Justiz erleichtern. Es sollte möglich sein, dass Gleichbehandlungsstellen die Fälle, die sie in Gerichtsverfahren verfolgen wollen, auswählen können, und so zur korrekten Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung beitragen.