Erwägungsgrund 34 32024L1499
Gleichbehandlungsstellen sollten im Namen oder zur Unterstützung der Opfer, gegebenenfalls mit deren Zustimmung, handeln können, was es ihnen ermöglicht, Zugang zur Justiz zur erhalten, wo verfahrensrechtliche und finanzielle Hürden oder Angst vor Viktimisierung die Opfer häufig abschrecken. Wenn Gleichbehandlungsstellen im Namen eines oder mehrerer Opfer handeln, vertreten sie die Opfer vor Gericht. Wenn Gleichbehandlungsstellen zur Unterstützung eines oder mehrerer Opfer handeln, nehmen sie an Gerichtsverfahren teil, die von den Opfern eingeleitet werden, um ihre Forderung zu unterstützen.