Erwägungsgrund 46 32024L1499
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Funktionsweise der im Rahmen dieser Richtlinie benannten Gleichbehandlungsstellen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um eine Liste relevanter Indikatoren zu erstellen, auf deren Grundlage Daten erhoben werden sollten. Diese Indikatoren sollten nicht dazu dienen, eine Rangliste zu erstellen oder spezifische Empfehlungen an einzelne Mitgliedstaaten zu richten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.