Erwägungsgrund 42 32024L1499
Gleichbehandlungsstellen können weder ihrer Rolle als Sachverständige für Gleichbehandlung gerecht werden noch zur durchgängigen Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten beitragen, wenn sie nicht rechtzeitig während des politischen Entscheidungsprozesses zu Fragen im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten, die sich aus den Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG ergeben, konsultiert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten Verfahren einführen, um zu gewährleisten, dass diese Konsultation rechtzeitig erfolgt, und sie sollten den Gleichbehandlungsstellen, auch ermöglichen, sofern diese es für erforderlich halten, Empfehlungen auszusprechen und so rechtzeitig zu veröffentlichen, dass sie berücksichtigt werden können.