Erwägungsgrund 36 32024L1499
Um die Wahrung der Rechte des Einzelnen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Befugnisse der Gleichbehandlungsstellen im Rahmen geeigneter Verfahrensgarantien ausgestalten und sicherstellen, dass das Recht auf Vertraulichkeit und allgemeine Rechtsgrundsätze wie das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Verteidigung und das Recht auf gerichtliche Überprüfung verbindlicher Entscheidungen angemessen geschützt werden, auch in Fällen, in denen die Gleichbehandlungsstelle als Partei oder im Namen einer Partei vor Gericht auftritt. Die Mitgliedstaaten können beispielsweise Zeugen und Hinweisgebern Vertraulichkeit gewähren, um zur Meldung von Diskriminierungsfällen zu ermutigen.