Erwägungsgrund 31 32024L1500
Wenn Gleichbehandlungsstellen befugt sind, verbindliche Entscheidungen zu treffen, so sollten sie auch befugt sein, als Partei in Verfahren zur Vollstreckung oder gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidungen aufzutreten. Ferner sollten Gleichbehandlungsstellen den Gerichten Stellungnahmen übermitteln können, beispielsweise indem sie im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ihr Sachverständigengutachten vorlegen.