Erwägungsgrund 32 32024L1500
Das Recht von Gleichbehandlungsstellen, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, kann in unterschiedlichen nationalen Rechtsrahmen unterschiedliche Formen annehmen. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine oder mehrere der folgenden Handlungsformen für Gleichbehandlungsstellen wählen: Handeln im Namen eines oder mehrerer Opfer, Unterstützung eines oder mehrerer Opfer, Handeln oder Einleiten eines Gerichtsverfahrens im eigenen Namen.