Erwägungsgrund 34 32024L1500
Einige Fälle von Diskriminierung lassen sich schwer bekämpfen, da es keinen Beschwerdeführer gibt, der den Fall selbst verfolgt. In seinem Urteil in dem Verfahren in der Rechtssache C-54/07, das von einer Gleichbehandlungsstelle in eigenem Namen angestrengt wurde, bestätigte der Gerichtshof, dass Diskriminierung auch dann vorliegen kann, wenn es kein identifizierbares Opfer gibt. Um im öffentlichen Interesse Diskriminierungen zu bekämpfen, sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben zu bestimmen, dass die Gleichbehandlungsstellen in bestimmten Fällen von Diskriminierung in ihrem eigenen Namen handeln können, z. B. aufgrund der Häufigkeit oder Schwere der Fälle oder der Notwendigkeit einer rechtlichen Klärung, wobei jeder dieser Gründe darauf hindeuten könnte, dass es sich um eine strukturelle oder systematische Diskriminierung handelt. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten festzulegen, dass solche Fälle von Diskriminierung eine identifizierbare Person oder Einrichtung als Beklagte erfordern.