Erwägungsgrund 39 32024L1500
Um Zugang für Menschen mit Behinderungen zu allen Dienstleistungen und Tätigkeiten von Gleichbehandlungsstellen zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Barrierefreiheit im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bestimmungen sicherzustellen sowie angemessene Vorkehrungen gemäß dem am 13. Dezember 2006 angenommenen Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Daher sollten Gleichbehandlungsstellen für physische und digitale Barrierefreiheit sorgen, indem sie Hindernisse für den Zugang zu ihren Dienstleistungen und Informationen für Menschen mit Behinderungen verhindern und beseitigen, angemessene Vorkehrungen treffen und notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen vornehmen, wenn dies in einem bestimmten Fall angebracht erscheint.