Erwägungsgrund 12 32025L2450
Auch während der Tätigkeit von Europäischen Betriebsräten kann es zu Unsicherheiten und Streitigkeiten bezüglich der Übernahme bestimmter Kosten und des Zugangs zu bestimmten Ressourcen kommen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Autonomie der Parteien ist es angezeigt, vorzuschreiben, dass bestimmte Arten finanzieller und materieller Ressourcen in den Vereinbarungen über die Europäischen Betriebsräte ausdrücklich bestimmt werden, insbesondere die mögliche Unterstützung durch Sachverständige — beispielsweise Vertreter anerkannter Gewerkschaftsorganisationen auf Unionsebene, technische Sachverständige oder Rechtssachverständige — sowie die Übernahme der Kosten für Sachverständige und die mögliche Teilnahme von Sachverständigen an Sitzungen. Die Vereinbarungen sollten außerdem die Bereitstellung relevanter Schulungen für die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats und die Übernahme der damit verbundenen Kosten regeln, unbeschadet der Anforderung nach der Richtlinie 2009/38/EG, die erforderlichen Schulungen bereitzustellen.