Erwägungsgrund 30 32025L2450
Gemäß Artikel 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen muss gewährleistet werden, dass Menschen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können. Da die Union und die Mitgliedstaaten Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, müssen die Richtlinie 2009/38/EG und die entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Einklang mit diesem Grundsatz ausgelegt werden, beispielsweise in Bezug auf Zugänglichkeit und angemessene Vorkehrungen für Mitglieder der besonderen Verhandlungsgremien, Mitglieder der Europäischen Betriebsräte und Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens sowie in Bezug auf die Übernahme der damit verbundenen Kosten durch die zentrale Leitung.