Erwägungsgrund 32 32025L2450
Bei der Durchführung des Unionsrechts achten die Mitgliedstaaten nach Artikel 51 der Charta die Rechte, die in der Charta festgelegt sind, und fördern deren Anwendung, einschließlich des Rechts auf Versammlungsfreiheit auf allen Ebenen, auch im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.