Erwägungsgrund 14 32025L2450
Den vorliegenden Informationen zufolge verzögert sich die Aufnahme von Verhandlungen manchmal über den in der Richtlinie 2009/38/EG festgelegten Zeitraum von sechs Monaten hinaus. In einigen Fällen ergreift die Leitung weder Maßnahmen, noch lehnt sie die Aufnahme von Verhandlungen nach einem Antrag auf Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats ausdrücklich ab. Es sollte daher präzisiert werden, dass die subsidiären Anforderungen der Richtlinie 2009/38/EG gelten, wenn die erste Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums nicht binnen sechs Monaten nach einem Antrag auf Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats einberufen wird, unabhängig davon, ob die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen ausdrücklich ablehnt.