Erwägungsgrund 35 32025L2450
Da das übergeordnete Ziel der vorliegenden Richtlinie — nämlich die Sicherstellung der Wirksamkeit der Anforderungen der Richtlinie 2009/38/EG in Bezug auf die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer von gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppen — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des inhärent länderübergreifenden Wesens und des Umfangs der genannten Anforderungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —