Erwägungsgrund 16 32025L2450
Die Möglichkeit der zentralen Leitung, Informationen nicht an die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats oder, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung, die Arbeitnehmervertreter zu übermitteln, sollte auf Fälle beschränkt werden, in denen eine solche Übermittlung die Arbeitsweise der betreffenden Unternehmen erheblich beeinträchtigen könnte. Im Interesse der Transparenz und des wirksamen Rechtsbehelfs sollte die zentrale Leitung außerdem verpflichtet werden, die Gründe für die Nichtübermittlung von Informationen in einer Weise, die in ausreichendem Maße rechtliche Prüfung ermöglicht, anzugeben, wobei geschützte Informationen nicht offengelegt werden sollten.