Erwägungsgrund 15 32025L2450
Bei der Weitergabe sensibler Informationen an Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, Mitglieder des Europäischen Betriebsrats oder, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung, Arbeitnehmervertreter kann die zentrale Leitung vorschreiben, dass diese Informationen vertraulich weitergegeben werden und nicht weiter offengelegt werden dürfen. Um die übermäßige Nutzung einer solchen Einschränkung aufgrund von Vertraulichkeit zu verhindern und die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/38/EG an die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates anzupassen, sollten Einschränkungen aufgrund von Vertraulichkeit ausschließlich zum Schutz des berechtigten Interesses des betroffenen Unternehmens möglich sein. Das Vorliegen eines solchen berechtigten Interesses sollte auf der Grundlage objektiver Kriterien bewertet werden, die nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen sind. Bei einer vertraulichen Weitergabe von Informationen sollte die zentrale Leitung zudem gleichzeitig zur Angabe von Gründen zur Rechtfertigung der Vertraulichkeit verpflichtet werden. Die Einschränkung aufgrund von Vertraulichkeit sollte nur so lange gelten, wie der Grund für die Vertraulichkeit besteht. Geeignete Regelungen zum Schutz der Vertraulichkeit sensibler Informationen können Vertrauen schaffen und die Weitergabe solcher Informationen erleichtern, wobei gleichzeitig die Interessen von Unternehmen und Arbeitnehmern geschützt werden, auch in Bezug auf die Abwendung wachsender Risiken wie der Industriespionage.