Erwägungsgrund 8 32025L2450
Die Wahl und Benennung von Arbeitnehmervertretern unterliegen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Die einzelstaatlichen Systeme zur Wahl und Ernennung von Arbeitnehmervertretern sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Arbeitnehmervertreter können Gewerkschaftsvertreter sein, wenn dies nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten eines Mitgliedstaats so vorgesehen ist.