Erwägungsgrund 23 32025L2450
Die Evaluierung der Richtlinie 2009/38/EG durch die Kommission im Jahr 2018 hat ergeben, dass die bei Nichteinhaltung der Anforderungen an die länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung geltenden Sanktionen oft nicht in ausreichendem Maße wirksam, abschreckend oder verhältnismäßig sind. Daher ist es angemessen, eine Verpflichtung seitens der Mitgliedstaaten festzulegen, wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen vorzusehen. Bei Nichteinhaltung der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG sollten finanzielle Sanktionen vorgesehen werden. Andere Formen von Sanktionen wären ebenfalls möglich. Damit sie wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sind, sollten bei der Festlegung von Sanktionen die Schwere, die Dauer und die Folgen der Nichteinhaltung sowie das Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit berücksichtigt werden. Damit die Sanktionen abschreckend sind, sollte der Umsatz des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Unternehmensgruppe berücksichtigt werden, oder sollten die geltenden Sanktionen von ähnlich abschreckender Art sein.